Baustopp in Mettau ruft Politiker auf den Plan
14.12.2023 Mettau, MettauertalDer Baustopp in Mettau, einem Ortsteil der Gemeinde Mettauertal, verlangt nach Erklärungen. Der Schupfarter SVP-Grossrat Andy Steinacher und weitere Ratsmitglieder haben am Dienstag im Grossen Rat zwei Vorstösse eingereicht und verlangen vom Kanton Antworten zu den vielen offenen Fragen.
Bernadette Zaniolo
Am letzten Dienstag berichtete die NFZ als erste Zeitung über den Baustopp in Mettau und die überlagerten TWW-Flächen (Trockenwiesen und -weiden) im Bundesinventar. Dass der Kanton via Gemeinderat einen Baustopp verhängte, obwohl der Bauherr über eine rechtskräftige Baubewilligung der Gemeinde Mettauertal verfügt, hinterlässt viele offene Fragen. Das findet auch der Schupfarter SVP-Grossrat Andy Steinacher. Zusammen mit den Fricktaler Ratskollegen Alfons Kaufmann (Mitte) und Rolf Schmid (SP) sowie Hansjörg Erne (SVP) aus Leuggern hat er am Dienstag im Kantonsparlament Vorstösse eingereicht.
Mittels Motion wird der Regierungsrat gebeten, für die bewilligte Baute im Räbächerli (Parzelle 3119) in Mettau (Gemeinde Mettauertal), «eine Lösung zu finden, so dass die bewilligte Baute innerhalb der rechtskräftigen Bauzone fertiggestellt werden kann und die Fläche ausserhalb der bewilligten Bauzone in den ursprünglichen Stand zurückgeführt wird.» Wie sie in ihrem Schreiben festhalten, habe der Gemeinderat Mettauertal die Baubewilligung für das Terrassenhaus mit fünf Wohnungen im oberen Räbächerli in Mettau bereits im Oktober 2022 erteilt.
Beim Baugrubenaushub wurde, mit 156,5 Quadratmetern, der Aushub in die Landwirtschaftszone (LWZ) vergrössert. Bald wurde die Gemeinde vom Kanton aufgefordert, einen Baustopp zu verfügen. Dieser erfolgte am 1. Juni 2023. Wie die Abteilung Baubewilligungen in der Abweisung des Baugesuchs festhält, sei nach Beginn der Aushubarbeiten
festgestellt worden, «dass die Baugrube erheblich in die Landwirtschaftszone hineinragt» (die NFZ berichtete). Und dort befindet sich eine Trockenwiese, die im Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (TWW) aufgelistet ist. «Der nun erfolgte Entscheid des Regierungsrates bedeutet, dass die Baubewilligung nichtig ist und der Hang und die Wiese in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden müssen.»
Busse und Pflicht
Wie die Motionäre schreiben, müsse man den Fall in zwei Teile trennen. Erstens: Dass der Aushub in die Landwirtschaftszone reicht, «ist widerrechtlich und kann mit einer Busse und dem Verlangen, dass die LWZ nach Bauende wieder in den ursprünglichen Stand versetzt werden muss, gelöst werden.» Zweitens: Die Trockenwiese wurde vom Bund im Jahre 2010 ins Bundesinventar aufgenommen. Diese TWW reicht in die betroffene Bauzone hinein. Bei der Gesamtrevision der BNO 2014 oder der Teilrevision 2018 «hat keine übergeordnete Stelle die Gemeinde oder den Grundeigentümer über diese TWW informiert. Die Gesamtrevision BNO 2014 und die Teilrevision 2018 von der Gemeinde Mettauertal wurden vom Regierungsrat genehmigt. Somit würde der Regierungsrat, also der Steuerzahler des Aargaus, für den entstandenen Schaden der Grundeigentümer haftbar.»
«Weder demokratisch noch rechtsstaatlich legitimiert»
Fraglich sei, ob die Aufnahme der Wiese in das Bundesinventar überhaupt eine Auswirkung auf die Baubewilligung hat, da die TWW weder im Richtplan des Kantons Aargau noch in der BNO der Gemeinde Mettauertal festgesetzt worden ist. «Das heisst, die Festsetzung der TWW ist weder demokratisch noch rechtsstaatlich legitimiert», heisst es in der Motion. Das Wichtigste ist aber: Der Richtplan ist behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG) und hat für die nachgeordneten Planungen einen angemessenen Entscheidungsspielraum offen zu lassen (Art. 2 Abs. 3 RPG). Er weist in der Regel einen Massstab von 1:50 000 auf. «Das heisst somit, dass bei der nächsten BNO-Revision in der Gemeinde Mettauertal, die TWW aus der Bauzone zu entlassen ist, dies eventuell mit einer Ersatzfläche.»
Kanton in der Kritik
Wie Andy Steinacher, Präsident des Verbandes Aargauer Obstproduzenten VAOP, gegenüber der NFZ festhält: «Das Departement BVU des Kantons Aargau hat alles andere als eine gute Rolle abgeliefert.» Der Regierungsrat wird betreffend Umsetzung und Handhabung der Trockenwiesen-Verordnung (TwwV) im Kanton Aargau und die Zusammenarbeit mit den Gemeinden und den Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern um Antworten gebeten. Eine Frage ist: «Wann wurde der Kanton Aargau über ihre im Bundesinventar der Trockenwiesen- und weiden aufgenommenen Objekte informiert?» Im Weiteren: «Seit wann und in welcher Form sind die Grenzverlaufe der TWW für die Gemeinden und die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer einsehbar? Welche Genauigkeit der Grenzverläufe hat diese Publikation?»
Wer entscheidet aktuell?
Was die Interpellanten auch brennend interessiert, ist die Frage, wer aktuell über Baugesuche innerhalb von TWW befinden darf. Ferner: Welche Behörde hatte beim vorliegenden Fall in der Gemeinde Mettauertal die Pflicht, die Gemeinde, die Grundbesitzerin oder den Grundbesitzer über die TWW zu informieren? Warum ist dies nicht geschehen? Noch mehr interessiert wohl, wer die finanziellen Folgen trägt, wenn eine TWW dazu führt, dass eine Bauparzelle nicht mehr bebaubar ist. Und: «Wer trägt im aktuellen Fall der Gemeinde Mettauertal die finanziellen Folgen, wenn die kantonalen Behörden eine rechtskräftige Baubewilligung der Gemeinde aufheben, aber sowohl Gemeinde als auch Grundeigentümerin und Grundeigentümer nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben?»
Der Fall in Mettau wirft viele Fragen auf. Wie die Antworten aus Aarau ausfallen, wird mit Spannung erwartet.