Änderungen beim Ersatz von Heizungen
10.10.2024 AargauNeue Energieverordnung ab April 2025
Der Regierungsrat setzt das revidierte kantonale Energiegesetz sowie die dazugehörige Energieverordnung auf den 1. April 2025 in Kraft. Mit der Revision erhält der Kanton Aargau ein dem Stand der Technik angepasstes Energiegesetz und setzt weitere Schritte in Richtung langfristiges Klimaziel von Netto-Null Treibhausgasemissionen im Jahr 2050 um. Gestiegene gesellschaftliche Ansprüche – zum Beispiel an den vermehrten Bedarf an Kühlung – werden aufgenommen. Entsprechend werden Baugesuche, die bis zum 31. März 2025 eingereicht werden oder hängig sind, nach bisherigem Recht beurteilt; solche, die ab dem 1. April 2025 eingereicht werden, müssen die neuen Anforderungen erfüllen.
Ersatz Heizung/Wassererwärmer
Die massgeblichsten Änderungen ergeben sich beim Heizungsersatz und beim Ersatz von Elektro- Wassererwärmern. Weiterhin ist der Ersatz einer fossilen Heizung durch eine gleichartige Heizung möglich, wenn mittels vereinfachtem Kostennachweis belegt wird, dass die fossile Heizung günstiger ist als eine Alternative mit erneuerbaren Energien. Bei Minergie-Gebäuden und solchen, welche die Gesamtenergieeffizienzklasse D gemäss GEAK erreichen, kann sodann eine fossile Heizung eingebaut werden. Bei allen anderen Gebäuden muss ein Anteil von zehn Prozent erneuerbare Energie eingesetzt werden. Hierfür stehen elf Standardlösungen zu Verfügung. Zusätzlich ist eine zwölfte Standardlösung für Gasheizungen in Form eines Anteils von zwanzig Prozent Biogas möglich.
Beim Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers in Wohnbauten soll zukünftig ebenfalls erneuerbare Energie eingesetzt werden. Dies beispielsweise mit einem Wärmepumpenboiler.
Die Gemeinden als Vollzugsbehörden haben die Möglichkeit, eine Befreiung von den oben genannten Anforderungen vorzusehen, wenn eine finanzielle Härte vorliegt oder ausserordentliche Verhältnisse geltend gemacht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer aufgrund eines Heizungsersatzes nicht gezwungen sind, aus finanziellen Gründen ihre Liegenschaft zu veräussern.
Damit die Gemeinden ihren Vollzugsaufgaben ordentlich nachkommen können, wird für den Ersatz beim Warmwassererzeuger und beim Heizungsersatz eine Meldepflicht eingeführt. Diese Massnahmen müssen der Gemeinde vor Baubeginn gemeldet werden. Hierfür wird eine neue digitale Plattform für den Energievollzug geschaffen. (nfz)