«Frisierte» Verbotsschilder
11.10.2016 Nordwestschweiz, Unteres Fricktalvon Ronny Wittenwiler
Die kantonale Jagdverordnung schreibt vor, dass vom 1. April bis 31. Juli Hunde im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen sind. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ihres Führers ohne Leine geführt werden. Die Gemeinde Wallbach hat offenbar diese Spielregeln so umformuliert, dass sie den Hundehalter auf eine Art und Weise in die Pflicht nehmen, wie es das Gesetz eigentlich gar nicht vorsieht.
Während Gemeinden wie etwa Möhlin die Hundehalter präzise über die gesetzlich zwingende Leinenpflicht vom 1. April bis 31. Juli in Kenntnis setzen und darüber hinaus aber auch transparent auf den möglichen Spielraum in der übrigen Jahreszeit hinweisen, fehlt in Wallbach just dieser Hinweis. Dort steht stattdessen: «Nach kantonaler Jagdverordnung und kommunalem Polizeireglement müssen Hunde im Wald an der Leine geführt werden. In der Zeit vom 1. April bis 31. Juli zwingend auch am Waldrand. Zuwiderhandlungen werden mit Busse bestraft.» Will heissen: In Wallbach wird dem Hundehalter unter Androhung von Busse suggeriert, dass nach geltendem Recht ein genereller Leinenzwang bestehe. Darauf hat nun ein Hundehalter reagiert. Markus Melzl aus Möhlin. In einem Brief an die Gemeindeverwaltung Wallbach schrieb er unter anderem: «Die in Ihrem Gemeindebann aufgestellten Verbotsschilder implizieren eine Leinenpflicht das ganze Jahr über und stehen somit im klaren Widerspruch zur Verordnung zum Aargauer Jagdgesetz.» Melzl fragt zudem, ob eventuell gar nicht die Gemeinde, sondern Private dafür verantwortlich zeichnen, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. «Der rechtswidrige Vorteil bestünde dann im Wunsch, dass alle Hunde im Wald und zwar während des ganzen Jahres und nicht nur vom 1. April bis 31. Juli angeleint werden müssten.»
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