Der Parkbusse entkommen? § Telefon Ratgeber
11.12.2017 RatgeberCornel Wehrli,
Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick
Frage: Ich stellte meinen Wagen in der Stadt kurz im Parkverbot ab, um am nahegelegenen Kiosk eine Zeitschrift zu besorgen. Auf dem Rückweg kam mir eine zufrieden lächelnde Beamtin entgegen. Natürlich hatte ich einen Strafzettel unter dem Scheibenwischer. Wie rede ich mich aus dieser Situation am besten raus? Und zählt mein Handeln nicht als Güterumschlag?
Antwort: Nein. Grundsätzlich ist die Lage klar: Im Parkverbot darf nicht parkiert werden. Anhalten hingegen ist erlaubt. Dazu zählt das Stoppen zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder zum Güterumschlag. Unter letzterem versteht man das Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse oder Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen. Dies ist beispielsweise bei einer 20 kg schweren Lautsprecherbox gegeben, die sie zu einem Freund bringen. Nicht als Güterumschlag qualifiziert wird hingegen der Kauf von Zeitschriften oder Zigaretten am Kiosk. Ihr Halten gilt somit als Parkieren. Wenn auch nur für kurze Zeit. Bessere Karten haben Sie, wenn Sie der Polizistin glaubhaft machen können, dass Sie sich in einer Notlage befunden haben und es Ihnen nicht möglich war, das Auto an einer anderen Stelle abzustellen. Benutzen Sie hingegen einen öffentlichen Parkplatz, müssen Sie Parkgebühren bezahlen oder die Parkscheibe stellen. Gängige Ausreden wie «Ich hatte kein Kleingeld» müssen Sie mit viel Charme vorbringen, damit Sie der Busse entkommen. Auch eine defekte Parkuhr entbindet Sie rechtlich gesehen nicht von der Pflicht, die Parkgebühr zu entrichten. Im Zweifelsfall suchen Sie sich besser einen anderen Parkplatz. Gut zu wissen: Insbesondere im Winter, wenn die Parkfeldmarkierung aufgrund Schnee oder Eis nicht oder nur schlecht erkennbar sind, führt die Polizei kaum Kontrollen durch.