Mein Mann, der Geheimniskrämer
13.11.2017 Frick, TippsCornel Wehrli,
Wehrli Partner Rechtsanwälte, Frick
Frage: Mein Ehemann bezahlt mir monatlich ein Haushaltsgeld von 1200 Franken. Daneben bleibt mir kaum etwas für privates Vergnügen. Er hingegen leistet sich des Öfteren VIP-Tickets bei Sportevents und kauft sich immer wieder teure Uhren. Auskunft über sein Einkommen und unsere Ersparnisse will er mir nicht geben. Darf mein Mann mir dies verheimlichen?
Antwort: Nein. Besteht in einer Ehe eine traditionelle Rollenteilung, bei der die Frau nicht berufstätig ist, sondern die ganze Haushaltsarbeit macht und der Mann allein das Erwerbseinkommen heimbringt, hat die haushaltsführende Partnerin Anspruch auf einen Betrag zur freien Verfügung (Sackgeld). Mit diesem Geld kann sie sich ihre persönlichen Wünsche erfüllen, ohne Rechenschaft ablegen zu müssen.
In der Regel sollen beide Eheleute gleich viel Geld zur freien Verfügung haben. Bleibt darüber hinaus ein Restbetrag, dient dieser zur Anhäufung von Ersparnissen. Auf diese haben Sie – je nach Güterstand – erst bei der Scheidung ein hälftiges Anrecht. Um Ungleichbehandlungen entgegenzuwirken sieht das Zivilgesetzbuch eine gegenseitige Auskunftspflicht bezüglich Einkommen, Vermögen und Schulden vor. Dieses Begehren darf aber nicht bloss aus reiner Neugier gestellt werden, sondern bedarf eines berechtigten Interesses. Ein solches ist in Ihrem Fall klar gegeben, da sich ihr Mann offensichtlich weit mehr leisten kann als Sie. Ihr Ehegatte ist somit verpflichtet, Ihnen die geforderten Informationen offenzulegen.
Weigert er sich weiterhin, können Sie sich an das zuständige Gericht wenden. Dieses kann sogar Dritte (z. B. die Bank Ihres Mannes) zur Herausgabe von Informationen verpflichten. Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Betrag zur freien Verfügung durch das Gericht verbindlich festgelegt wird.
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